Recht

Die besondere Herausforderung in der Rechtsberatung, sei es im Zivil- oder aber im Arbeitsrecht, besteht darin, dass sich die rechtlichen Grundlagen in immer kürzeren Zeitperioden ändern. Was gestern noch galt und herrschende Meinung war, ist heute schon überholt.

In jüngster Vergangenheit betraf dies beispielsweise das neue Kauf-, Werkvertrags- und Baurecht, das seit dem 01.01.2018 greift. Ganz aktuell ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes beim VOB/B-Vertrag bei Nachträgen nicht mehr auf die Urkalkulation abzustellen, sondern die tatsächlichen Kosten zu ermitteln.
Gleiches gilt für das Arbeitsrecht. Das Bundesarbeitsgericht hat 2019 entschieden, dass Urlaub nur noch dann verfällt, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig und vollständig den ihm obliegenden Hinweispflichten nachgekommen ist.

Natürlich hat dies unmittelbar Einfluss auf die betriebliche Praxis. Eingespielte innerbetriebliche Prozesse müssten – unter dem Aspekt der rechtlichen Würdigung – in immer kürzeren Abständen hinterfragt werden. Fakt ist aber auch, dass sich unsere Betriebe - angesichts des betrieblichen Alltags – damit recht schwer tun.

Praxisbericht Rechts-Beratung: Was lange währt, wird endlich gut

Der SHK-Betrieb Schnellwasser hat den Auftrag bekommen, ein Mehrfamilienhaus zu sanieren. In den nachfolgenden Jahren kann der Betrieb die Arbeiten jedoch nicht wie geplant durchführen, sondern immer wieder nur teilweise in Abschnitten, Wohnung für Wohnung. Auch die vorgesehene Solaranlage kann nicht installiert werden, weil notwendige Vorleistungen fehlen.

Der Auftraggeber als eigentliche Hauptursache der Verzögerungen verweigert zudem den Ausgleich der offenen Rechnungen. Begründet wird dies mit der nur teilweisen Ausführung, den ausstehenden Solararbeiten und den Sanitärinstallationen, die nach Ansicht des Auftraggebers mangelhaft sind. Das Unternehmen Schnellwasser hat die Rohre zu den Entnahmestellen nicht durchlaufend durchgeschleift, sondern als Einzelabgänge installiert.

Im Rahmen der rechtlichen Beratung beim Fachverband erfährt Sven Schnellwasser, dass er den Vertrag wegen der nach wie vor anhaltenden Bauverzögerung von über drei Monaten gemäß Paragraf 6 Nr. 7 VOB/B kündigen kann. Aufgrund der zeitlichen Verzögerung und der  aufgeteilten Ausführung stehen ihm darüber hinaus Mehrkosten zu. Gemeinsam mit den Fachverband-Experten des Referats Technik erfolgt eine Stellungnahme, wonach die Sanitärinstallation mit Einzelabgängen im gleichen Maß sachgerecht ist wie die durchgeschleifte Installation.

Nachdem Sven Schnellwasser den Auftraggeber mit der Kündigungsdrohung und der Stellungnahme unter Fristsetzung nebst Hinweis auf die Mehrkosten konfrontiert, gelingt unter Mitarbeit der Rechtsabteilung des Fachverbandes eine Einigung. Schnellwasser übergibt  das Material für die Solaranlage an den Bauherren und führt innerhalb der nächsten zwei Monate nur noch die Rohinstallation in sämtlichen Wohnungen aus. Ebenso wird vereinbart, dass die bisherigen Leistungen mit einem Protokoll abgenommen werden und der Betrieb nach dem Angebot ohne Mehrkosten abrechnet.

Nach der Abnahme schafft der Auftraggeber es - wie erwartet -  nicht, die restlichen Arbeiten der Rohinstallation innerhalb der nächsten zwei Monate ausführen zu lassen. Damit endet der Vertrag zu diesem Zeitpunkt. Die mit geringen Beanstandungen zuvor erfolgte Abnahme gilt daher dann für die gesamte Leistung und führt dazu, dass der Auftraggeber nach anfänglichem Widerstreben die an die Vereinbarung angepasste Schlussrechnung des SHK-Unternehmens Schnellwasser vollständig ausgleicht.

Sven Schnellwasser hat sich dank der Zusammenarbeit mit dem Fachverband und der entwickelten pragmatischen Lösung nicht nur zwischen 3.000 und 4.000 Euro für einen Rechtsanwalt gespart, sondern kann auch ein langwieriges Gerichtsverfahren verhindern.