Recht

Die sich eintrübenden wirtschaftlichen Aussichten machten sich auch in der arbeitsrechtlichen Beratung bemerkbar. Die betriebs- bzw. krankheitsbedingte Beendigung und Abwicklung von Arbeitsverhältnissen nahmen vor allem im letzten Quartal 2024 einen größeren Umfang bei der Rechtsberatung ein.
Während 2023 noch ein zunehmend größerer Arbeitsanteil auf die komplexen Änderungen aufgrund GEG und BEG sowie die erforderlichen Informations- und Beratungspflichten hinsichtlich neuer Vertragsabschlüsse entfiel, zeichnete sich im Jahr 2024 ein erhöhter Beratungsbedarf im Zusammenhang mit Gewährleistungsfällen ab.
Festzuhalten bleibt auch für 2024, dass im Werkvertragsrecht der Großteil nach wie vor die Gewährleistungsfälle sind, die in den Rechtsberatungen thematisiert werden müssen. Häufig treten diese Fragen insbesondere in Fällen mit mehreren bauausführenden Firmen sowie infolge von Materialpreissteigerungen und Bauzeitverzögerungen auf.
Fallbeispiel zu manipulierter Rechnung in E-Mails:

Foto: Pixabay/Aymanejed
In der Praxis werden Rechnungen für Dienstleistungen oder Werkleistungen von Betrieben oftmals als pdf-Anhang einer E-Mail versendet.
Mitte des Jahres 2024 hatte sich das Team Recht mit einem Vorgang zu beschäftigen, bei dem eine per E-Mail übermittelte Rechnung nachträglich durch Cyberkriminelle manipuliert worden ist. Die betroffene Kundschaft des SHK-Betriebs hat nach einer ersten Rechnung nochmals eine E-Mail erhalten, in der sie dazu aufgefordert wurde, eine korrigierte IBAN für die Zahlung zu verwenden.
Ohne nochmals beim SHK-Betrieb nachzufassen, bezahlte die Kundschaft den in Rechnung gestellten Betrag auf die vermeintlich korrigierte IBAN. Dieser kam nur nie beim SHK-Betrieb an. Vielmehr wurde der Betrag unmittelbar nach der Überweisung auf ausländische Konten transferiert. Trotz unmittelbarer Anzeige bei der Polizei und Meldung bei der Bank war das Geld verloren.
In diesem Stadium meldete sich der betroffene SHK-Betrieb beim Referat Recht des Fachverbandes, um klären zu lassen, ob und inwieweit die Kundschaft eine erneute Zahlung zu veranlassen hatte.
Interessanterweise hatte sich auch das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (vgl. Urteil v. 18.12.2024, Az.: 12 U 9/24) mit einem entsprechenden Fall befassen müssen. Im konkreten Fall hatten Cyber-Betrüger eine E-Mail mit Rechnung im PDF-Anhang eines SHK-Betriebs gehackt und die in der Rechnung enthaltenen Konto-daten verändert. Es handelte sich dabei um eine Schlussrechnung mit einem Rechnungsbetrag in Höhe von 15.000 Euro. Der Kunde überwies den Rechnungs-betrag auf das geänderte Konto der Cyber-Betrüger.
Nachdem der Betrieb keinen Zahlungseingang verbuchen konnte, kam es zum Rechtsstreit zwischen dem Betrieb und dem Kunden. Es wurde darüber gestritten, ob nochmals eine weitere Zahlung durch den Kunden geschuldet war. Das Gericht entschied, dass der Kunde keine erneute Zahlung vornehmen musste.
Insoweit wurde festgestellt, dass die vom Betrieb gewählte Rechnungsübermittlungsart die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen habe vermissen lassen. Das Gericht führte aus, dass die Transportverschlüsselung, die das Unternehmen beim Versand der Mail in Form von SMTP über TLS verwendete, unzureichend gewesen sei. Insbesondere genüge dies nicht für einen „geeigneten“ Schutz im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Geht man davon aus, dass es sich bei Konto- und Adressdaten im Rechnungskontext um sensible oder persönliche Inhalte handele, komme bei der Übermittlung nur eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung in Betracht, wenn durch Verfälschung der angehängten Rechnung für den Kunden ein hohes finanzielles Risiko besteht. Ein durchsetzbarer Vergütungsanspruch des SHK-Betriebs wurde daher verneint.
SHK-Betrieben ist daher angeraten, dass sie ihre Rechnungen im E-Mail-Verkehr nur Ende-zu-Ende-verschlüsselt verschicken oder per Post, um nicht Gefahr zu laufen ihren Vergütungsanspruch zu verlieren. Insgesamt werden die Betriebe mehr Verantwortung im digitalen Geschäftsverkehr tragen müssen, um sich nicht dem Risiko von Schadensersatzforderungen auszusetzen.
Tarifwesen
Tarifbereich Sanitär/Heizung/Klempnerei
Auf Basis des Tarifabschlusses im März 2023 stiegen ab dem 01.05.2024 die Löhne und Gehälter um 3,5 Prozent. Auch die Ausbildungsvergütungen stiegen zum 1. September 2024. Zudem galt eine tarifliche Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 800 Euro zum Ende des Novembers 2024.
Zudem vereinbarten Tarifpartner im Juli 2024 eine Jahressonderzahlung. In § 2.3 des Tarifvertrages über die Jahressonderzahlung 2024 geregelten Leistungen beliefen sich auf
- 7,5 Prozent nach 9 Monaten Betriebszugehörigkeit
- 20,0 Prozent nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit
- 35,0 Prozent nach 60 Monaten Betriebszugehörigkeit
des monatlichen Effektivlohnes/-gehaltes (ohne Nachwirkung). Die Prozentsätze waren die gleichen wie bei der Jahressonderzahlung 2023. Auch die Auszubildenden kamen in den Genuss einer Jahressonderzahlung. Auszubildende erhielten nach § 2.2 des Tarifvertrages über die Jahressonderzahlung 2024 eine Pauschale von 130 Euro (ohne Nachwirkung). Insoweit erhöht sich die Pauschale im Vergleich zu den Vorjahren um 30 Euro.
Neben der tariflich festgelegten Inflationsausgleichsprämie von 2.000,00 Euro für tarifgebundene Arbeitsverhältnisse in den Jahren 2023 und 2024 (steuerfrei), bestand grundsätzlich die Möglichkeit (bis Ende 2024) eine weitere freiwillige Inflationsausgleichsprämie von bis zu 1.000,00 Euro an Beschäftigte steuerfrei zu leisten.
Der Fachverband hatte 2024 den Betrieben empfohlen, diese Möglichkeit zu prüfen. Der steuerfreie Maximalbetrag von insgesamt 3.000,00 Euro war insoweit zu beachten.
Aufgrund der Regelung zum gesetzlich gültigen Mindestlohn erfolgt zudem eine Anpassung der Entgelttabelle für kaufmännische Angestellte der Gehaltsgruppe K1. Berücksichtigt ist insoweit auch die Steigerung von 12,41 Euro auf 12,82 Euro pro Stunde zum 01.01.2025.
Tarifbereich Ofen- und Luftheizungsbau
Für das Ofen- und Luftheizungsbauer-Handwerk wurde kein neuer Tarifvertrag abgeschlossen. Es liegt lediglich die Tarifempfehlung für Lohn und Auslösung zum 1. Januar 2023 sowie für die Ausbildungsvergütung ab dem 1. September 2021 vor. Für das OL-Handwerk gibt es bislang keine aktuelleren Empfehlungen über das Jahr 2023 hinaus. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass seit Beginn 2025 im Zusammenhang mit der Ausbildung in jedem Fall die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung zu berücksichtigen ist.
Beginn der Ausbildung | 1. Ausbildungsjahr | 2. Ausbildungsjahr | 3. Ausbildungsjahr | 4. Ausbildungsjahr |
2025 (01.01.-31.12.2025) | 682,00 € | 805,00 € | 921,00 € | 955,00 € |
Für das Jahr 2025 ist eine neue Tariflohnempfehlung in Arbeit, die im März intern vorgestellt werden soll und in einer der kommenden Sitzungen der Tarifkommission behandelt wird.