Recht
Nicht neu, aber doch aktuell war und ist das Thema Widerrufsrecht für Verbraucher. Aufgrund sich verzögernder Lieferfristen und Verunsicherung der Verbraucher im Bereich Heizungstausch kam es dazu, dass sich die Betriebe mit der Thematik Widerruf von Aufträgen konfrontiert sahen. Der Beratungsaufwand, ob und wann dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht, erhöhte sich im Jahr 2023.
Bedingt durch die zunehmend ältere Arbeitnehmerschaft nahm die arbeitsrechtliche Beratung wegen krankheitsbedingter Beendigung und Abwicklung von Arbeitsverhältnissen 2023 einen größeren Umfang bei der Rechtsberatung ein.
Ein zunehmend größerer Arbeitsanteil entfiel auf die komplexen Änderungen aufgrund GEG und BEG sowie die erforderlichen Informations- und Beratungspflichten. Im Werkvertragsrecht sind der Großteil nach wie vor die Gewährleistungsfälle, die in den Rechtsberatungen thematisiert werden müssen. Häufig treten diese Fragen insbesondere in Fällen mit mehreren bauausführenden Firmen auf sowie infolge von Materialpreissteigerungen und Bauzeitverzögerungen auf.
Fallbeispiel zum Widerrufsrecht:
SHK-Betriebe, die mit Verbrauchern am Telefon, per E-Mail oder außerhalb ihrer Geschäftsräume Verträge schließen, haben das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen zu beachten. Obwohl die gesetzliche Regelung bereits seit 2014 existiert, hat sie in Zeiten von Materialknappheit und Lieferschwierigkeiten wieder an Bedeutung gewonnen.
Mit dem Widerrufsrecht können Verträge innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Der Zeitraum verlängert sich um ein Jahr, wenn der SHK-Betrieb über das Widerrufsrecht nicht aufklärt oder das Muster-Widerrufsformular nicht aushändigt. Bei bestimmten Fehlern haben Verbraucher auch keinen Wertersatz für erbrachte Leistungen zu erstatten. Die SHK-Betriebe bleiben dann auf ihren Arbeitskosten sitzen.
Auch im zu beratenden Fall war es so, dass die Kundschaft aufgrund von Lieferschwierigkeiten von Anlagenteilen (über mehrere Monate) den Vertrag mit dem SHK-Betrieb widerrufen wollte und Abschlagszahlungen für bereits geleistete Arbeiten zurückforderte.
Die Kundschaft trug vor, dass der Vertragsschluss mit dem SHK-Betrieb außerhalb der Geschäftsräume des SHK-Betriebs geschlossen worden sei. Hinsichtlich der Vertragsanbahnung konnte festgestellt werden, dass der SHK-Betrieb die Kundschaft für ein Aufmaß hinsichtlich der notwendigen Arbeiten für die neu zu errichtenden Heizung aufgesucht hatte, um hiernach ein Angebot zu erstellen. Dieses Angebot wurde der Kundschaft postalisch übermittelt. Nach ca. zwei Wochen hatte die Kundschaft das Angebot unterschrieben an den SHK-Betrieb übermittelt und die Beauftragung nochmals via E-Mail bestätigt. Aufgrund von Lieferschwierigkeiten hinsichtlich der vollständigen Fertigstellung der Anlage widerrief die Kundschaft den Vertrag.
Nachdem der SHK-Betrieb den Widerruf zurückwies, schaltete die Kundschaft einen Rechtsanwalt ein, welcher in seinem Schriftsatz weiterhin die Ansicht vertrat, dass der Kundschaft ein Widerrufsrecht zustand. Gleichsam forderte dieser den SHK-Betrieb zur Rücknahme bereits erbrachter Leistungen und zur Rückzahlung von geleisteten Anzahlungen auf.
In diesem Stadium bediente sich der SHK-Betrieb dann der Beratung des Fachverbandes. Angesicht des vorgefundenen Sachverhaltes wurde gegenüber dem gegnerischen Rechtsanwalt die Auffassung vertreten, dass hier bereits kein Widerrufrechtes gegeben war.
Auf Basis des BGH-Urteils vom 06.07.2023, Az.: VII ZR 151/22 wurde argumentiert, dass ein Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 312g Abs. 1 BGB trotz gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien außerhalb von Geschäftsräumen im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB nicht bestehe, wenn der Verbraucher ein vom Unternehmer am Vortag unterbreitetes Angebot am Folgetag außerhalb von Geschäftsräumen lediglich annimmt. Nach Ansicht des BGH steht die räumliche und zeitliche Zäsur dem Widerrufsrecht entgegen.
Diese Argumentation hatte man sich aufgrund der Annahme des Angebotes nach zwei Wochen im konkreten Fall zu eigen gemacht. Die Inanspruchnahme des SHK-Betriebs aufgrund eines behaupteten Widerrufsrechtes konnte im Ergebnis mit dieser Argumentation abgewehrt werden.
Ungeachtet dieses Etappenerfolgs und einer aktuellen Vorlage zum Thema Widerrufsrecht beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) lautet die klare Empfehlung des Fachverbands bis auf Weiteres: Arbeiten Sie bei Privatkunden stets mit schriftlichen Widerrufsbelehrungen, die Sie dem Angebot bereits standardmäßig als Anlage beifügen.
Tarifwesen
Tarifbereich Sanitär/Heizung/Klempnerei
Der Fachverband und die CGM haben sich im Frühjahr 2023 auf einen Tarifabschluss für 24 Monate geeinigt. Die Entgelte erhöhten sich ab dem 01.05.2023 um 5,6 Prozent. Ab dem 01.05.2024 stiegen die Löhne und Gehälter um weitere 3,5 Prozent. Auch die Ausbildungsvergütungen erhöhten sich in zwei Schritten jeweils zum 1. September um durchschnittlich zwölf Prozent. Die Laufzeit des Tarifabschlusses beträgt 24 Monate. Neben der tabellenwirksamen Erhöhung der Löhne und Gehälter von de facto 9,3 Prozent auf 24 Monate verständigten sich die beiden Tarifparteien auf die Bezahlung einer Inflationsausgleichsprämie von insgesamt 2000 Euro, die in zwei Teilbeträgen zu je 1.200 Euro (2023) und 800 Euro (2024), jeweils bis November, ausbezahlt werden. Die Laufzeit beträgt, trotz der wirtschaftlichen Unsicherheit, bewusst zwei Jahre, damit vor dem Hintergrund der langen Lieferfristen und der damit verschobenen Auftragsabwicklung diese planbarer und besser kalkulierbarer werden.
Abgeschlossen wurden neben den Lohn- und Gehaltsverträgen auch die Tarifverträge der Ausbildungsvergütungen, die bereits im Vorjahr mit Blick auf die steigende Inflation und die hohe Nachfrage nach Fachkräften in den Klimagewerken deutlich angehoben wurden. Hinzu kommen aufgrund des Tarifvertrages weitere Bonuszahlungen für besondere Ausbildungsanstrengungen. Für die nach den Berufsschulnoten besseren Lehrlinge sieht der Tarifvertrag ab dem zweiten Lehrjahr weitere monatliche Zahlungen von bis zu 100 Euro vor.
Tarifbereich Ofen- und Luftheizungsbau
Für das Ofen- und Luftheizungsbauer-Handwerk wurde kein neuer Tarifvertrag abgeschlossen. Es liegt lediglich die Tarifempfehlung für Lohn und Auslösung zum 1. Januar 2023 sowie für die Ausbildungsvergütung ab dem 1. September 2021 vor. Für das OL-Handwerk gibt es bislang keine aktuelleren Empfehlungen über das Jahr 2023 hinaus. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass seit Beginn 2024 im Zusammenhang mit der Ausbildung in jedem Fall die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung zu berücksichtigen ist.
Beginn der Ausbildung | 1. Ausbildungsjahr | 2. Ausbildungsjahr | 3. Ausbildungsjahr | 4. Ausbildungsjahr |
2024 (01.01.-31.12.2024) | 649,00 € | 766,00 € | 876,00 € | 909,00 € |